Aktiva-JHL-Steuerberatungsgesellschaft

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Latest News

Betriebliche Gesundheitsförderung:

Bis zu 600 EUR jährlich bleiben steuerfrei Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Gesundheitskurse bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Jahr finanzieren, ohne dass dafür Lohnsteuer einzubehalten ist. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen bis zu dieser Zuwendungshöhe nicht an. Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überweist. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur für Kurse, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern. Hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsprogramme (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, steht ein Freibetrag von bis zu 600 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung. Fließt mehr Geld, muss nur der Teil der Zuschüsse lohnversteuert werden, der über dem Freibetrag liegt. Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber in den firmeneigenen Räumlichkeiten durchführen lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung - dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle. Nach einer Auflistung vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird für folgende Kosten bzw. Maßnahmen keine Steuerbefreiung gewährt: • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen • Maßnahmen zum Erlernen einer Sportart • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen • Massagen • Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben (z.B. Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel) • Maßnahmen, die den Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder Nahrungsergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagieren
15. Feb. 2021 um 11:35 Uhr
Reform: Geändertes Wohnungseigentumsgesetz tritt in Kraft Aufgrund des demografischen Wandels steigt das Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzierend aus- und umzubauen. Für die Erreichung der Klimaziele ist die energetische Sanierung von Bestandgebäuden unerlässlich. Daneben verlangt auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz. Daher wurde das Wohnungseigentumsgesetz grundlegend reformiert. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz bringt unter anderem folgende Änderungen: • Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren. • Der barrierefreie Aus-/Umbau von Wohnungen sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz und zum Glasfaseranschluss (sofern sie auf eigene Kosten erfolgen) wird erleichtert. • Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht. Das gilt vor allem für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen und energetischer Sanierung führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. • Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass eine Onlineteilnahme an den Versammlungen möglich ist. • Wohnungseigentümer erhalten mehr Rechte, unter anderem auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und auf einen jährlichen Vermögensbericht des Verwalters. Dieser soll über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben. Weitere Schwerpunkte der Reform betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vorgaben für den Sachkundenachweis eines zertifizierten Verwalters sowie Regeln zur Bestellung und Abberufung des Verwalters.
29. Jan. 2021 um 12:58 Uhr